Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03.2020

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KOVISTA GmbH

I. Geltung

1. Für unsere Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für zukünftige Verkäufe, selbst wenn wir auf diese Bedingungen nicht nochmals gesondert hinweisen.

2. Änderungen, Ergänzungen, mündliche Nebenabreden sowievon unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichendeEinkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur insoweit, als wir diese schriftlich bestätigt haben.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklichals „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Unsere sonstigenErklärungen sind nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich erteilen oder bestätigen.

2. Unsere Vertragspartner sind an ihre Bestellungen oder sonstigen Aufträge 14 Tage gebunden. Ein für uns bindender Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als „Festpreise“ benannt sind.

2. Unsere Preise verstehen sich in € ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Transport, Umsatzsteuer, Transportversicherung, Steuern, Zölle und sonstiger Nebenkosten. Schutzmittel werden besonders berechnet, ebenso gedeckte Wagen oder andere Spezialwagen.

3. Verändern sich unserem Angebot zugrundeliegende Kostenfaktoren (z. B. Materialkosten, Transportkosten, Energie oder Fertigungskosten, sonstige Betriebsmittelkosten) bis zur Lieferung um 5 % oder mehr und ergeben sich dadurch insgesamt höhere Kosten, so sind wir befugt, den vereinbarten Endpreis in angemessenem Umfang [§ 315 BGB] anzupassen. Soweit der Vertragspreis durch eine solche Anpassung um oder mehr 10 % steigt, ist der Kunde zum Rücktritt befugt. Das Rücktrittsrecht erlischt fünf Werktage nach unserem schriftlichen Hinweis auf die Preisanpassung.

4. Unsere Rechnungen sind spätestens zehn Tage netto-Kasse zur Zahlung fällig. Scheckzahlungen gelten erst mit Bankgutschrift als geleistet. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber herein. Diskont, Spesen und alle sonstigen Kosten des Geldverkehrs trägt der Kunde. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Bei verspäteter Zahlung sowie wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen, sind wir berechtigt, anstehende Lieferungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen sowie dem Kunden jedwede Verfügung über Waren zu untersagen, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben.

6. Gegen unsere Zahlungsforderungen ist die Aufrechnung nur insoweit zulässig, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Das gilt auch, wenn uns aus der weiteren Geschäftsverbindung mit dem Kunden noch Zahlungsforderungen zustehen.

2. Durch eine Verarbeitung von Vorbehaltsware geht das Eigentum an der Vorbehaltsware nicht auf den Kunden über. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.

3. Für den Fall, dass unser Eigentum an Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erlischt, tritt uns der Kunde hiermit seine Forderungen und Nebenrechte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde hiermit, soweit ihm die Hauptsache gehören wird, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Ziffer 2 Satz 2 genannten Anteilsverhältnis.

4. Unsere Kunden sind befugt, die Vorbehaltsware im Rahmen sorgfältigen kaufmännischen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange nicht Zahlungsverzug gegeben ist. Unsere Kunden sind verpflichtet, sich in dem unserer Sicherung dienenden Umfang ihrerseits das Eigentum gegenüber ihren Kunden vorzubehalten und sie treten uns hiermit ihre eigenen Zahlungsforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wertanteilsmäßig (Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Verkaufspreis) ab. Alle sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware und insbesondere solche Verfügungen, die geeignet sind, unsere Rechte an der Vorbehaltsware zu beeinträchtigen, sind untersagt.

5. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns (voraus-)abgetretenen Forderungen zu erteilen, die insbesondere den Namen und die Anschrift seiner Abnehmer, den Rechtsgrund und die Höhe seiner Zahlungsforderungen nebst Rechnungsdatum enthält, und uns darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen, die wir zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen benötigen.

6. Gerät ein Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und sie durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Den Nettoverwertungserlös rechnen wir auf die offenen Verbindlichkeiten an, einen Überschuss zahlen wir aus.

7. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Zahlungsforderungen um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl einzelne Sicherheiten frei.

V. Unzulässiger Export

1. Nicht ausdrücklich zur Ausfuhr verkaufte Ware darf durch den Kunden oder dessen Abnehmer nicht exportiert werden. Bei Verstoß steht uns eine Vertragsstrafe von 30 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises zu, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten.

2. Ware, die wir für den Export verkaufen, darf durch den Kunden oder dessen Abnehmer in unverändertem Zustand nicht ins Inland einschließlich der Freihäfen und auch nicht in ein anderes als das im Vertrag benannte Bestimmungsland verbracht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziffer 1 Satz 2 entsprechend.

3. Als Export gilt nur die Lieferung an einen Ort außerhalb des Gebietes der Europäischen Union.

VI. Lieferung und Lieferzeit

1.Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager.

2. Von uns genannte Lieferfristen oder –termine sind als annähernd zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich eine fixe Frist oder ein fixer Termin vereinbart wird.

3. Bei Versendung beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf die Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4. Zu Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen der Auftragsmenge sind wir berechtigt, sofern die gelieferte Ware für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist und die Abweichung für den Kunden keinen erheblichen Mehraufwand verursacht.

5. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, den ein Kunde mit seinen eigenen Verpflichtungen zeitlich im Rückstand war bzw. ist.

Vorbehalt der Selbstbelieferung

1. Die mit uns vereinbarten Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir unsererseits mit der Vertragsware richtig und rechtzeitig beliefert werden.

2. Wird uns die rechtzeitige Lieferung durch höhere Gewalt, Unruhen, Streiks, Rohstoffknappheit, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, technische Schwierigkeiten oder ähnliche von uns nicht zu vertretende Umstände erschwert, sind wir berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Besteht die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind wir befugt, vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Ist infolge der Verzögerung dem Kunden die Abnahme nicht mehr zuzumuten, kann er seinerseits unverzüglich zurücktreten.

VIII. Abnahme, Maß und Gewicht

1. Soweit vertraglich eine Abnahme vereinbart wurde, findet die Abnahme binnen zwölf Tagen nach unserer Meldung der Versandbereitschaft beim Lieferwerk oder im Lager statt. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde. Wirkt der Kunde an der Ware nicht mit, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten des Kunden zu lagern.

2. Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte sind in dem durch DIN und anderen Normen sowie Handelsanschauung gesteckten Rahmen zulässig. Von unserem Wiegemeister, unseren Lieferstellen oder sonst in verlässlicher Weise festgestellte Gewichtsangaben sind verbindlich. Der Wiegezettel gilt als geeigneter Nachweis

IX. Mängel

1. Mängel sind nur solche Fehler der von uns gelieferten Ware, die eine der Werkstoffsorte und Zeugnisform angemessene gewöhnliche Verarbeitung oder Verwendung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.

2. Mängelrügen müssen unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder drei Tage nach Abnahme schriftlich bei uns eingehen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Fristen entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Das Rügerecht erlischt jedenfalls, auch bei verborgenen Mängeln, drei Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder Meldung der Abnahmebereitschaft.

3. Nach einer Mängelrüge muss uns vor weiteren Dispositionen Gelegenheit zur Prüfung der Mängel gegeben werden. Auf unser Verlangen sind uns Muster der beanstandeten Ware zur Prüfung zu stellen.

4. Auf eine Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache sowie bei Unvollständigkeit zu einer Nachlieferung berechtigt.

5. Die Frist für unsere Mängelhaftung beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme.

X. Versand und Gefahrübergang

1. Mit Übergabe der Ware an den Transportunternehmer geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch bei fob- und cif-Geschäften und, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Transport übernommen haben.

2. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, versenden wir die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt. Den Versandweg können wir pflichtgemäß auswählen.

3. Wir versichern die Ware gegen Transport- und anderweitige Schäden nur, soweit das vereinbart ist und der Kunde die betreffenden Kosten übernimmt.

4. Von uns versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und als geliefert zu berechnen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist können wir über die Ware anderweitig verfügen und Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.

5. Werden bei Bahntransport Schäden festgestellt, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich und spätestens bei der Entladung der Waggons zu benachrichtigen und durch die Empfangsgüterstelle eine Tatbestandsaufnahme erstellen zu lassen. Lehnt das betreffende Schienenunternehmen nach den Bestimmungen der EVO oder CIM berechtigterweise eine Haftung ab, stehen wir für solche Schäden ebenfalls nicht ein.

XI. Haftungsbegrenzung

1. Wir haften für eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns sowie unseren Erfüllungsgehilfen weder grobfahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für typischerweise vorhersehbare Schäden.

2. Für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift.

3. Im übrigen haften wir, wenn und soweit ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

4. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

XII. Verjährung

1. Für Ansprüche unserer Kunden, die nicht der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Diese beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

2. Die vorstehende Ausschlussfrist gilt nicht für – einen Lieferregress nach §§ 478, 479 BGB,

– für die in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Mängel an Bauwerken oder

Baustoffen,

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit,

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

– für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen,

– für Ansprüche im Rahmen einer Garantie.

XIII. Dauerabschluss

Ist mit uns fortlaufende Auslieferung vereinbart, sind uns für die einzelnen Abrufe und Sorteneinteilungen annähernd gleiche Monatsmengen mitzuteilen. Wird nicht rechtskräftig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder vom noch offenen Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

XIV. Abschlussüberschreitung

Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Kunden überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss wahlweise zu den Vertragspreisen oder zu den beim Abruf oder bei der Lieferung ortsüblichen Tagespreisen berechnen.

XV. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die im Auftrag angegebene Lieferanschrift.

XVI. Teilunwirksamkeit

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. Beide Teile sind verpflichtet, anstelle einer unwirksamen Klausel eine angemessene Ersatzvereinbarung zu treffen. Entsprechendes gilt bei Lücken.

XVII. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen, denen diese Bedingungen zugrundliegen, ist Dresden. Daneben sind wir berechtigt, den Kunden wahlweise an dessen Geschäftssitz oder am Erfüllungsort zu verklagen.

2. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

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